KI-Kompetenz nach Art. 4 EU-KI-Verordnung
Stand: August 2026
Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet alle, die KI-Systeme bereitstellen oder einsetzen, nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass die damit befassten Personen über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Die Vorschrift gilt seit dem 2. Februar 2025.
Grundlage ist der praktische Umgang mit Computern und IT, der bis in die Jugend zurückreicht und die Arbeit seit Jahrzehnten begleitet. Ein einschlägiges Studium liegt dem nicht zugrunde; Art. 4 fragt nicht nach akademischen Titeln, sondern nach ausreichender Kompetenz der befassten Personen.
Dieser Stand wird durch laufende Weiterbildung aktuell gehalten. Nachfolgend ausgewählte Programme mit Bezeichnung und Anbieter.
Ausgewählte Programme
| Programm | Anbieter |
|---|---|
| EU AI Act Essentials | KI-Campus |
| Agentic AI Foundations: Business Risks and Applications | Harvard Online |
| KI.WI Kompetenzbildungsprogramm Region Hannover | Region Hannover, Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung |
| Elements of AI | University of Helsinki |
| Diploma in GDPR and Data Protection | Alison |
| Google AI Fundamentals | |
| AI for Data Analysis | |
| Make Foundation | Make |
| API Security Fundamentals 2025 | APIsec University |
| Digitale Gerechtigkeit | openHPI, Hasso-Plattner-Institut |
Es handelt sich um Weiterbildungsprogramme, nicht um akademische Abschlüsse. Die Bezeichnungen sind unverändert übernommen, auch dort, wo der Anbieter englische Begriffe verwendet.
Was das für deinen Betrieb bedeutet
Art. 4 trifft nicht nur den Dienstleister. Wer ein KI-System im eigenen Betrieb einsetzt, muss ebenfalls dafür sorgen, dass die damit befassten Mitarbeitenden es sachkundig bedienen und seine Grenzen einschätzen können.
Deshalb gehört zum Onboarding eine Einweisung in Funktionsweise, Grenzen und sachgemäße Nutzung des eingerichteten Systems. Sie steht in § 16 der AGB und ist kein Zusatzangebot.
Die Pflicht ist als Bemühenspflicht ausgestaltet und nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Sie wirkt über die allgemeine Sorgfaltspflicht: Wer im Schadensfall keine Einweisung nachweisen kann, steht schlechter da.
Diese Seite dokumentiert die eigene Weiterbildung. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine eigene Prüfung.